Mösinger Bakes Kollewe

Die Vergabekammer des Bundes hat mit ihrem Beschluss vom 02.08.2017 (AZ.: VK 2-74/17) klargestellt, dass der Transport und die Auslieferung von Briefen keine besonderen Dienstleistungen sind. Bei solchen Dienstleistungen handelt es sich damit nicht um eine privilegierte Dienstleistung, die dem vergaberechtlichen Sonderregime der sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen unterfallen. Es besteht daher keine Möglichkeit auf die Verfahrenserleichterungen des § 130 GWB zurückzugreifen.

Für öffentliche Auftraggeber bedeutet dies, dass Postdienstleistungen nach wie vor – bei Überschreitung des Schwellenwertes – in einem europaweiten Verfahren nach der VgV bzw. der SektVO vergeben werden müssen. Die Entscheidung zeigt darüber hinaus, dass der Markt der Postdienstleistungen nach wie vor von einer sehr hohen Angriffslust der Bieter geprägt ist. Öffentliche Auftraggeber sollten sich daher dieses Risikos bewusst sein und entsprechend vorbereitet in ein entsprechendes Vergabeverfahren gehen.